Amtsärztliche Überprüfung

Wer die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen will, muss sich einer amtsärztlichen Überprüfung unterziehen.
Die Zulassung zur Überprüfung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Mindestens Hauptschulabschluss
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (schwere straf-rechtliche Verfehlungen schließen die Zulassung aus)
  • Vorlage eines Gesundheitszeugnisses (dauerhaft ansteckende Krankheiten, Suchtleiden  stellen z.B. ein Hindernis dar)
  • Bei ausländischen Mitbürgern muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorliegen.

Gemäß dem Heilpraktikergesetz unterzieht sich der Heilpraktiker-Anwärter einer Überprüfung durch den Amtsarzt beim Gesundheitsamt.
Prüfende Behörde sind die staatlichen Gesundheitsämter, zumeist  zentral für ein Bundesland oder für einen Regierungsbezirk. Ist die Zulassung erteilt, gilt sie für das gesamte Bundesgebiet.
Welches Gesundheitsamt die Überprüfung vornimmt, bestimmt sich entweder vom Wohnsitz des Antragstellers oder – evtl. abweichend – vom Ort der beabsichtigten Niederlassung.
Die Anmeldung zur Überprüfung erfolgt entweder beim Gesundheitsamt oder bei der unteren Verwaltungsbehörde am Wohnsitz des Antragstellers. (Das ist entweder das Landratsamt oder – bei großen Kreisstädten – die Stadtverwaltung bzw. die staatliche Polizeibehörde). Bitte erkundigen Sie sich dort, welche Antragsunterlagen Sie einreichen müssen.
Die amtlichen Gebühren für Überprüfung und Erteilung der Erlaubnis sind nicht überall gleich. In Karlsruhe betragen Sie (Stand 2004) ca. 150 € (schriftlich), ca. 100€ (mündlich), ca. 160 € (Erlaubniserteilung) und Auslagen für Beisitzer 35 €.
Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus dem Amtsarzt und einem oder mehreren Heilpraktiker/innen, die den Status von Beisitzern innehaben.
Bei Nicht-Bestehen kann die Überprüfung wiederholt werden.
Wer die mündliche Überprüfung nicht bestanden hat, muss bei Wiederholung erneut an der schriftlichen Überprüfung teilnehmen. Nach dreimaliger erfolgloser Überprüfung wird jedoch erwogen, ob weitere Anträge wegen mangelnder Eignung zugelassen werden können.
Prüfungsbedingungen und -ablauf sind noch nicht bundeseinheitlich geregelt. In den meisten Fällen findet zunächst eine schriftliche Multiple-Choice-Prüfung statt; bei ausreichendem Ergebnis werden die Anwärter/innen danach zur mündlichen Prüfung eingeladen.

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